Die Bemessung des Sozialversicherungsbeitrages
Bei uns zahlt der Kunde den Sozialversicherungsbeitrag für die Betreuungskräfte und hier eine Übersicht der Berechnungsgrundlage.
In den ersten drei Kalenderjahren nach Gewerbeanmeldung werden den Betreuungskräften nur vorläufige SV-Beiträge vorgeschrieben, die nachträglich erneut berechnet werden. Das bedeutet, dass die Beiträge nicht die tatsächlich zu zahlenden SV-Beiträge darstellen. Diese Regelung ist als Erleichterung für die ersten drei Jahre der Betriebsgründung gedacht. Ab dem 4. Jahr werden die Beiträge von jener Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres abgeleitet.
Die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge
Die SV-Beiträge werden in der Pensionsversicherung in den ersten drei Jahren auf Basis einer vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage (= € 537,78) berechnet.
Die darauf basierenden monatlichen SV-Beiträge für das Jahr 2013 betragen € 157,34.
Diese vorläufige Mindestbeitragsgrundlage ändert sich dann, wenn das tatsächliche Einkommen der Betreuungskräfte feststeht. Die SV-Beiträge werden, wenn die versicherungspflichtigen Einkünfte höher als die monatliche Mindestbeitragsgrundlage sind, nachbemessen.
Die Beitragsbemessung ab dem vierten Jahr der Pflichtversicherung für Betreuungskräfte.
Ab dem vierten Versicherungsjahr erhöhen sich die Mindestbeiträge. Es gilt nicht mehr die reduzierte, sondern die „normale“ Mindestbeitragsgrundlage. Der monatliche Mindestbeitrag, der aufgrund entsprechend geringer Einkünfte bzw. der allfälligen Nichtveranlagung zur Einkommensteuer doch bei sehr vielen Betreuungskräften vorzuschreiben ist, erhöht sich dadurch.
Liegt ein Einkommensteuerbescheid von den Betreuungskräften vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage ab dem vierten Jahr aus der monatlichen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres (für 2013 ist es somit das Jahr 2010) abgeleitet. Im Fall entsprechend hoher Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid und Hinzurechnungsbeträgen kann sich eine höhere Beitragsgrundlage ergeben und die Beitragsbelastung kann stärker ansteigen.
Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Die SVA schreibt die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise mittels Erlagschein vor. Die Zusendung der Erlagscheine erfolgt immer am Anfang des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (Februar, Mai, August, November). Einzuzahlen ist der Betrag immer am Ende des zweiten Monats des jeweiligen Quartals.
Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, entstehen Verzugszinsen.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Betreuungskräfte.
In Ausnahmefällen (sehr hohe Beitragszahlung) können die Betreuungskräfte auch eine Ratenvereinbarung betreffend der SV-Beitragszahlung beantragen.
Die Beantragung der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage, für Betreuungskräfte.
Wenn die SV-Beiträge sehr hoch sind, da die derzeitige (vorläufige) Beitragsgrundlage für das laufende Jahr zu hoch bemessen ist, kann man bei der SVA einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage stellen und so die Beitragszahlungen verringern (dies kann online unter: https://www.sozialversicherung.at/onlineformulare-sva-2.0/showStundung.do oder mittels formlosen Schreibens an die Sozialversicherung erfolgen).
Regelung der Mehrfachversicherung in Österreich
Betreuungskräfte, die neben ihrer gewerblichen Tätigkeit in Österreich auch unselbständig in Österreich beschäftigt sind, sind dann mehrfach versichert (z.B. eine Krankenschwester, die nebenbei auch das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt).